Abenteuer und Aktiv-Spielplatz Passau-Neustift e.V

 

 

 

Passau-Neustift (AASPV)

SATZUNG VOM: 28.11.1996
mit Änderungsbeschluß
vom 08.11.1999

 
  • 1. Der ABENTEUER- und AKTIVSPIELPLATZVEREIN NEUSTIFT e.V. mit
    Sitz in 94036 Passau, Buchenstraße 15 verfolgt ausschließlich und
    unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts
    "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  • 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
    Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
    verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
    keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
    der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
    Vergütungen begünstigt werden.
  • 5. Zweck des Vereins
    Zweck des Vereins ist das Betreiben des AASPV Passau- Neustift. Dies geschieht ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken.
    Durch die Aktivitäten seiner Mitglieder will der Verein auf
    dem zur Verfügung stehenden Gelände ganzjährig für
    Kinder Spielmöglichkeiten und Erholung unter pädagogischer
    Betreuung ermöglichen. Dadurch sollen Lebens- und Lern-
    chancen der Kinder in ihrer Persönlichkeitsentfaltung und
    Sozialerfahrung außerhalb von Schule und Familie erhöht werden. Die im Spielgelände liegenden Möglichkeiten will der Verein deshalb immer neu überdenken, erproben und Fortentwickeln. Zielgruppe der Arbeit ist vordergründig die Altersgruppe der Kinder zwischen 6 und 15 Jahren aus Passau-Neustift und der engeren Umgebung, unabhängig von nationaler und konfessioneller Zugehörigkeit.
    Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch
    gebunden. Er trägt Sorge für eine qualifizierte Betreuung
    des AASPV Neustift in Zusammenarbeit zwischen
    ehrenamtlichen Mitgliedern und hauptamtlichen Kräften (
    Sozialpädagogen, Praktikanten usw.).
  • 6. Die Trägerschaft des AASPV Neustift e.V. hat der Ortsverein
    der Arbeiterwohlfahrt Heining e.V. übernommen.
  • 7. Mitgliedschaft und Beiträge:
    Mitglied des Vereins kann jede Person ab 16 Jahren werden.
    Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen
    wie z.B. Vereine, Verbände und Kirchengemeinden
    Mitglieder werden. Durch Abgabe einer eigenhändig
    unterschriebenen Beitrittserklärung erfolgt die Mitgliedschaft. Das
    Mitglied erkennt durch seine Unterschrift die Satzung des Vereins an.
    Der Monatsbeitrag beläuft sich ab 01.01.1996 auf 5.- DM
    (EUR 2,56 ). Die Beiträge werden von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. in
    der Mitgliederversammlung neu festgesetzt.
    Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt können bei gleichzeitiger
    Mitgliedschaft im AASPV Neustift e.V. sich auf Antrag vom
    Mitgliedsbeitrag des AASPV befreien lassen.
  • 8. Austritt:
    Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Kündigung
    gegenüber dem Vorstand erfolgen; jeweils nur zum Jahresende
    mit einer dreimonatigen Frist.
  • 9. Ausschluß:
    Ausgeschlossen wird, wer die Interessen des
    Vereins schädigt oder gegen die Satzung verstößt. Das Verfahren kann
    durch Antragstellung eines Vorstandsmitgliedes eingeleitet werden.
    Über den Ausschluß entscheidet eine 2/3-Mehrheit der
    Vorstandschaft. Der Auszuschließende hat die Möglichkeit,
    vier Wochen vor Beschlußfassung eine schriftliche oder
    mündliche Stellungnahme abzugeben.
  • 10. Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung:
    Zur Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten
    Mitglieder des Vereins, die juristischen Personen jeweils
    mit einer Stimme. Die Mitgliederversammlung
    muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Ladung erfolgt
    schriftlich.
    Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Vorstand laden.
    Außerdem muß eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn
    mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
    Die Mitgliederversammlung muß mindestens 7 Tage vorher
    bekanntgegeben sein.
    Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
    Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Beschlüsse
    werden vom Schriftführer festgehalten. Die Richtigkeit des
    Protokolls bestätigt dieser und der Vorsitzende durch Unterschrift.
    Die Vorstandschaft ist alle 4 Jahre neu zu wählen.
    Mindestens 2 Vorstandssitzungen müssen jährlich abgehalten
    werden.
  • 11. Aufgabe der Mitgliederversammlung:
    Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
    Wahl der Vorstandschaft, Entlastung der Vorstandschaft,
    Beschlußfassung für wesentliche Programme des Spiel-
    betriebes (Aktionen, Baumaßnahmen usw.), Festsetzung
    der Mitgliedsbeiträge und deren Verwendung, evtl. Anstellung
    von hauptamtlichen Mitarbeitern, Änderung der Satzung mit 2/3
    Mehrheit der Versammlungsteilnehmer, Auflösung des Vereins,
    usw...
  • 12. Vorstandschaft:
    Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder
    Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Neben den
    Vorsitzenden besteht ein Beirat. Er hat nur interne Funktion. Zu ihm gehören
    mindestens der Kassierer, der gleichzeitig als Schriftführer fungieren kann. Über die Anzahl der Beisitzer kann von Fall zu Fall die Mitgliederversammlung entscheiden. Vertreter juristischer Personen
    haben im Vorstand nur eine beratende Stimme. Zwei Kassenprüfer sind von
    der Mitgliederversammlung zu benennen. Die Kasse ist einmal jährlich
    unaufgefordert zu prüfen.
  • 13. Aufgaben der Vorstandschaft:
    a) die laufende Geschäftsführung des Vereins
  •  b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
    c) Entwicklung und Vorlage von Schwerpunktprogrammen
    d) Bildung und Betreuung von Arbeitskreisen für besondere
    Aufgaben
  •  e) Planung und Anstellung hauptamtlicher Kräfte
    f) Erstellung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr
    g) Verwaltung des genehmigten Etats Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
  • 14. Aufwandsentschädigungen:
    Bei besonderen Aktivitäten kann eine Aufwandsentschädigung
    beantragt und gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf amtlich anerkannte Sätze der Reisekosten verordnung nicht übersteigen.
  • 15. Auflösung:
    Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 - Mehrheit der
    stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
    Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein
    Heining zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
    verwenden hat.

Passau, den 08.11.1999
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1.Vorsitzender 2. Vorsitzender

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Schriftführer/Kassenwart