Abenteuer und Aktiv-Spielplatz Passau-Neustift e.V
Passau-Neustift (AASPV)
SATZUNG VOM: 28.11.1996
mit Änderungsbeschluß
vom 08.11.1999
- 1. Der ABENTEUER- und AKTIVSPIELPLATZVEREIN NEUSTIFT e.V. mit
Sitz in 94036 Passau, Buchenstraße 15 verfolgt ausschließlich und
unmittelbar - gemeinnützige - Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. - 2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. - 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck
der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden. - 5. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist das Betreiben des AASPV Passau- Neustift. Dies geschieht ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken.
Durch die Aktivitäten seiner Mitglieder will der Verein auf
dem zur Verfügung stehenden Gelände ganzjährig für
Kinder Spielmöglichkeiten und Erholung unter pädagogischer
Betreuung ermöglichen. Dadurch sollen Lebens- und Lern-
chancen der Kinder in ihrer Persönlichkeitsentfaltung und
Sozialerfahrung außerhalb von Schule und Familie erhöht werden. Die im Spielgelände liegenden Möglichkeiten will der Verein deshalb immer neu überdenken, erproben und Fortentwickeln. Zielgruppe der Arbeit ist vordergründig die Altersgruppe der Kinder zwischen 6 und 15 Jahren aus Passau-Neustift und der engeren Umgebung, unabhängig von nationaler und konfessioneller Zugehörigkeit.
Der Verein ist weder konfessionell noch parteipolitisch
gebunden. Er trägt Sorge für eine qualifizierte Betreuung
des AASPV Neustift in Zusammenarbeit zwischen
ehrenamtlichen Mitgliedern und hauptamtlichen Kräften (
Sozialpädagogen, Praktikanten usw.). - 6. Die Trägerschaft des AASPV Neustift e.V. hat der Ortsverein
der Arbeiterwohlfahrt Heining e.V. übernommen. - 7. Mitgliedschaft und Beiträge:
Mitglied des Vereins kann jede Person ab 16 Jahren werden.
Neben natürlichen Personen können auch juristische Personen
wie z.B. Vereine, Verbände und Kirchengemeinden
Mitglieder werden. Durch Abgabe einer eigenhändig
unterschriebenen Beitrittserklärung erfolgt die Mitgliedschaft. Das
Mitglied erkennt durch seine Unterschrift die Satzung des Vereins an.
Der Monatsbeitrag beläuft sich ab 01.01.1996 auf 5.- DM
(EUR 2,56 ). Die Beiträge werden von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. in
der Mitgliederversammlung neu festgesetzt.
Mitglieder der Arbeiterwohlfahrt können bei gleichzeitiger
Mitgliedschaft im AASPV Neustift e.V. sich auf Antrag vom
Mitgliedsbeitrag des AASPV befreien lassen. - 8. Austritt:
Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Kündigung
gegenüber dem Vorstand erfolgen; jeweils nur zum Jahresende
mit einer dreimonatigen Frist. - 9. Ausschluß:
Ausgeschlossen wird, wer die Interessen des
Vereins schädigt oder gegen die Satzung verstößt. Das Verfahren kann
durch Antragstellung eines Vorstandsmitgliedes eingeleitet werden.
Über den Ausschluß entscheidet eine 2/3-Mehrheit der
Vorstandschaft. Der Auszuschließende hat die Möglichkeit,
vier Wochen vor Beschlußfassung eine schriftliche oder
mündliche Stellungnahme abzugeben. - 10. Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung:
Zur Mitgliederversammlung gehören alle stimmberechtigten
Mitglieder des Vereins, die juristischen Personen jeweils
mit einer Stimme. Die Mitgliederversammlung
muß mindestens einmal im Jahr stattfinden. Die Ladung erfolgt
schriftlich.
Zu weiteren Mitgliederversammlungen kann der Vorstand laden.
Außerdem muß eine Mitgliederversammlung stattfinden, wenn
mindestens 1/3 der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
Die Mitgliederversammlung muß mindestens 7 Tage vorher
bekanntgegeben sein.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt. Beschlüsse
werden vom Schriftführer festgehalten. Die Richtigkeit des
Protokolls bestätigt dieser und der Vorsitzende durch Unterschrift.
Die Vorstandschaft ist alle 4 Jahre neu zu wählen.
Mindestens 2 Vorstandssitzungen müssen jährlich abgehalten
werden. - 11. Aufgabe der Mitgliederversammlung:
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind u.a.:
Wahl der Vorstandschaft, Entlastung der Vorstandschaft,
Beschlußfassung für wesentliche Programme des Spiel-
betriebes (Aktionen, Baumaßnahmen usw.), Festsetzung
der Mitgliedsbeiträge und deren Verwendung, evtl. Anstellung
von hauptamtlichen Mitarbeitern, Änderung der Satzung mit 2/3
Mehrheit der Versammlungsteilnehmer, Auflösung des Vereins,
usw... - 12. Vorstandschaft:
Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden. Jeder
Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Neben den
Vorsitzenden besteht ein Beirat. Er hat nur interne Funktion. Zu ihm gehören
mindestens der Kassierer, der gleichzeitig als Schriftführer fungieren kann. Über die Anzahl der Beisitzer kann von Fall zu Fall die Mitgliederversammlung entscheiden. Vertreter juristischer Personen
haben im Vorstand nur eine beratende Stimme. Zwei Kassenprüfer sind von
der Mitgliederversammlung zu benennen. Die Kasse ist einmal jährlich
unaufgefordert zu prüfen. - 13. Aufgaben der Vorstandschaft:
a) die laufende Geschäftsführung des Vereins - b) Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen
c) Entwicklung und Vorlage von Schwerpunktprogrammen
d) Bildung und Betreuung von Arbeitskreisen für besondere
Aufgaben - e) Planung und Anstellung hauptamtlicher Kräfte
f) Erstellung des Haushaltsplanes für das jeweilige Geschäftsjahr
g) Verwaltung des genehmigten Etats Beschlußfähig ist der Vorstand, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. - 14. Aufwandsentschädigungen:
Bei besonderen Aktivitäten kann eine Aufwandsentschädigung
beantragt und gewährt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf amtlich anerkannte Sätze der Reisekosten verordnung nicht übersteigen. - 15. Auflösung:
Die Auflösung des Vereins kann nur mit 2/3 - Mehrheit der
stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Bei Aufhebung oder Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen
Zweckes fällt das Vermögen des Vereins der Arbeiterwohlfahrt Ortsverein
Heining zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu
verwenden hat.
Passau, den 08.11.1999
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1.Vorsitzender 2. Vorsitzender.......................
Schriftführer/Kassenwart